Inhalt zuletzt aktualisiert am: 08.05.2024
Überblick über die Überbrückungshilfe III

Überblick über die Überbrückungshilfe III

Zu den Neuerungen bei der Überbrückungshilfe III gehören die Erhöhung des monatlichen Maximalbetrags für alle Unternehmen auf 200.000 Euro pro Monat und für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen auf 500.000 Euro pro Monat, die Verlängerung der Laufzeit des Programms bis Ende Juni 2021 sowie die Ausdehnung des Kreises der antragsberechtigten Personen bzw. Unternehmen. 

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020 können somit im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen oder aber wenn sie 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.

Wie viel wird erstattet?

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

# Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.

# Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.

# Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.

Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro bekommen.

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.

Ab wann können Anträge gestellt werden?

Anträge können im Laufe des Monats Januar 2021 in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de geltend gemacht werden. Alle vorbereitenden Arbeiten hierzu laufen mit Hochdruck. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro möglich; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Weitergehende Informationen zur Überbrückungshilfe III und der Dezemberhilfe gibt es auf der Website des BMWi zu den Überbrückungshilfen für Unternehmen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Häufig gestellte Fragen und Antworten insb. zum Antragsverfahren, zur Suche nach prüfenden Dritten und zu benötigten Unterlagen für einen Antrag finden sich unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/ DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-III.html

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 08.05.2024